Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Schlepperstammtisch Dolberg“ und hat seinen Sitz in

59229 Ahlen-Dolberg, Nelkenstraße 20.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen werden und somit ein rechtsfähiger Verein sein.

Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird im Besonderen dadurch verwirklicht, dass die Wirkungsweise historischer Landmaschinen erforscht und diese einer breiten Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Vorführungen zugänglich gemacht werden.  Hiermit soll auf den Erfindungsgeist früherer Generationen hingewiesen und das Interesse, insbesondere der Jugend am Brauchtum, Technik- und Sozialgeschichte geweckt und gefördert werden. Auch die Erhaltung, Pflege und Präsentation von historischen Schleppern und anderen traditionellen landwirtschaftlicher Technik dient dem Satzungszweck.

§ 3

Verwendung von Vereinsmitteln

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 § 4

Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen, ordentliche Mitglieder alle natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres, sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen oder dem Ziel des Vereins zustimmen.

2.   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Entscheidung darüber wird in der nächsten Mitgliederversammlung getroffen.  

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

 

2.   Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

 

3.   Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

a)  ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt oder

b)  ein Mitglied sich eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens schuldig macht oder

c)  ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und erfolgt mit einfacher Mehrheit. Er ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen (sie darf pro Jahr den 2-fachen Mitgliederbeitrag nicht überschreiten)  erhoben werden.

Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet nach Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag darf nicht so hoch angesetzt werden, dass eine Mitgliedschaft für Interessierte allein aus finanziellen Gründen verhindert wird.

Jedes Mitglied hat unaufgefordert bis zum 31.01. e.j.J. seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten, bzw. innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme in den Verein.

Die Zahlungen erfolgen an den Ersten Kassierer.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Rechte

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied (ab Vollendung des16. Lebensjahres) ist berechtigt an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und  Anträge zu stellen sowie von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

 

2. Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet.

der Satzung Folge zu leisten.

an den Mitgliedervedrsammlungen teilzunehmen.

en festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

seinen Austritt schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.

Veranstaltungen, Versammlungen und Auftritte des Vereins zu unterstützen.

in der Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. 

dem Ersten Kassierer Veränderungen seiner persönlichen Daten mitzuteilen.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)  der Vorstand

b)  die Mitgliederversammlung

               § 10

Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Ersten Vorsitzenden

b) dem Zweiten Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Ersten Kassierer

 

1a. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Zweiten Kassierer

b) dem Ersten Schriftführer

c) dem Öffentlichkeitsbeauftragten

) dem Jugendbeauftragten

 

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

        Die Amtszeit beträgt für den ersten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer, dem ersten Schriftführer, dem Geschäftsführer, den Öffentlichkeitsbeauftragten und den Jugendbeauftragten  2 Jahre, für den zweiten Vorsitzenden, dem zweiten Kassierer, dem zweiten Schriftführer 1 Jahr (danach 2 Jahre). Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

3.    Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung dieser Satzung.
Er trifft  alle notwendigen, organisatorischen und technischen Maßnahmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

 

4.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt sind.

 

6.    Dem Vorstand steht das Recht zu, Einzelausgaben in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro zu tätigen, bei Veranstaltungen bis zu 3000,00 € . Bei allen anderen Ausgaben  bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

7.    Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

8.    Der Erste Vorsitzende hat die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen mit Angabe der jeweiligen Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Bei seiner Verhinderung tritt der Zweite Vorsitzende an dessen Stelle. Er vertritt und unterstützt den Ersten Vorsitzenden des Vereins in jeglicher Hinsicht.

 

9.    Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist vom Ersten Schriftführer, dem Zweiten Schriftführer oder durch ein anderes Vorstandsmitglied, Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in angemessener Zeit, spätestens nach acht Wochen, vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Duplikat des unterschriebenen Protokolls.

 

10.  Der Erste Schriftführer bewahrt die Originale der Protokolle und führt die Statistik nebst allen Aufzeichnungen des Vereins.

 

11. Der Erste Kassierer führt ein auf den Verein laufendes Bankkonto und verwaltet das ihm angetragene Vermögen, wie es dem Verein nützlich ist. Er ist zu einer übersichtlichen Buchführung verpflichtet und hat dem Verein jährlich in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Er leitet alle Geldangelegenheiten des Vereins. Überweisungen und Ausgaben hat er termingerecht auszuführen. Ihm obliegt die Mitgliederverwaltung und die gesamte Beitragseinziehung nebst Sonderzahlungen der Mitglieder. Er hat das Recht, in eigener Person Einzelausgaben in Höhe von bis zu € 500,00 zu tätigen.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal im Frühjahr, spätestens bis Ende März, stattzufinden.

3.    Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per Email  und mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

4.    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

               a)           Bericht des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

               b)           Bericht des Geschäftsführers

               c)           Bericht des Ersten Kassierers

               d)           Bericht der Rechnungsprüfer

               e)           Entlastung des Vorstandes

               f)            Wahlen (bei Bedarf)

               g)           Mitgliedsbeiträge

               h)           Anträge

               i)            Verschiedenes.

5.    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied (natürliche-  oder juristische Person) eine Stimme.

6.    Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Besonderheiten regelt § 13 dieser Satzung.

7.    Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über:

               a)  Satzungsänderungen und

               b)  der Vereinsauflösung.

8.    Die Wahlen können geheim oder durch öffentliche Abstimmung erfolgen, sofern die anwesenden Mitglieder das einvernehmlich festlegen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder eine solche verlangen.

9.     Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingegangen sein.

10.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen wenn:

                              a)   der Vorstand dies für notwendig erachtet,

                              b)   ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich begehrt.

11.  Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Ersten Schriftführer, den Zweiten Schriftführer oder durch ein anderes Vorstandsmitglied Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von dem Ersten oder Zweiten Vorsitzenden als Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  

§ 12

Rechnungsprüfer

1.    Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer.

2.    Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit für den ersten Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre, für den zweiten Rechnungsprüfer 1 Jahr (danach 2 Jahre).Eine Wiederwahl ist nur nach einer Pause von vier Jahren zulässig.

3.    Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung die Buchführung und die Kasse des zurückliegenden Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

4.    Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.

              

 

§ 13

Modi bei Abstimmungen und Wahlen

1.    Wahlen können grundsätzlich immer, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, durchgeführt werden.

Ausnahmen hiervon bestehen nur bei

               a) Satzungsänderungen und bei der

               b) Vereinsauflösung

               Hier ist es erforderlich, dass ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Muss wegen mangelnder Beteiligung der Mitglieder eine Wahl bzgl. einer Satzungsänderung oder der Vereinsauflösung wiederholt werden, so ist eine erneute Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen neu anzusetzen.

Bei der zweiten Sitzung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

2.    Satzungsänderungen

Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen“ enthalten.

 

       Bei Satzungsänderungen entscheidet eine ¾ - Mehrheit.

       Bei einer erforderlichen zweiten Sitzung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

3.    Auflösung des Vereins (s. auch § 15)

Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beinhalten.

Der Verein wird aufgelöst, wenn eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies in einer geheimen Wahl beschließen.

       Bei einer erforderlichen zweiten Sitzung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

4.    Ausschluss eines Mitgliedes nach Widerspruch gegen die Vorstandsentscheidung
Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt „Ausschluss eines Mitgliedes“ enthalten.
Das Mitglied wird ausgeschlossen, wenn dies 2/3 aller anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl beschließen.

 

5.    Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes ist offen.
Die einfache Mehrheit wird benötigt.

 

6.    Wahl der Kassenprüfer
Die Wahl der Kassenprüfer ist offen.
Die einfache Mehrheit wird benötigt.

§ 14

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ahlen. 

§ 15

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies die anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

Bei einer erforderlichen zweiten Sitzung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt je zu 50% an den Kindergarten St. Lambertus, Lambertistraße 21, 59229 Ahlen und an den ev. Kindergarten Dolberg, Twieluchtstraße 36, 59229 Ahlen.

Zusatz:  Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.

 

 

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 16.01.2015  beschlossen.